Tarife und Versicherungsbeiträge
Der Hörladen arbeitet in der Pädakustik eng mit den kantonalen IV-Stellen zusammen. Das Formular für Versicherungsbeiträge erhalten Sie ebenfalls bei uns; gerne helfen wir Ihnen beim Ausfüllen und Beraten Sie zu den diversen Möglichkeiten.
Im folgenden finden Sie die Tarife für Hörgeräte und Hörimplantate der Versicherungspartner.

Leistungen der IV:
für Kinder bis 18
Leistungen der IV: Härtefallregelung
Höchstens alle 6 Jahre
Hörgeräteanpassung ausschliesslich durch zugelassene Pädakustiker
Beitragsleistung für 1 Ohr CHF 2830.-
Beitragsleistung für 2 Ohren CHF 4170.-
Beitragsleistung für Teilimplantate, Prozessor:
je nach Modell volle Kostenübernahme
Beitragsleistung Operation Teilimplantat:
Kostenübernahme durch die Krankenkasse
Selbstbehalt gemäss individueller Police
Beitragsleistung Dienstleistung Teilimplantate:
Beitragsleistung für 1 Ohr CHF 1300.-
Beitragsleistung für 2 Ohren CHF 1950.-
Beitragsleistungen für weitere Hilfsmittel:
Nach individueller Verfügung
Es wurde eine Härtefallregelung getroffen für den kleinen Anteil an Hörbehinderten, deren Hörgeräteversorgung nur mit einem ausser-ordentlichen Aufwand zu erreichen ist. Die Prüfung dieses Anspruchs erfolgt aufgrund von klar definierten Kriterien und bedingt zunächst den Versuch einer konventionellen Hörgeräte-anpassung.
Der Hörladen steht Ihnen bei dem Ablauf der Härtefallabklärung zur Seite.
Leistungen der IV für Kinder:
Reparaturen und Batterien
Hörgerätebatterien:
Pauschale Rückerstattung, jährlich
Pro Hörgerät CHF 60.-
Reparaturen durch Hersteller:
Pauschale Rückerstattung, pro Reparaturfall
Elektronik: CHF 200.-
Übriges: CHF 130.-
Reparaturen durch Akustiker:
Keine Kostenübernahme durch die IV
Otoplastiken, massgefertigt:
Kinder unter 3 Jahren:
So oft wie benötigt aufgrund Wachstum
Zuzahlungsfreie Hörgeräte-Versorgung im Hörladen für Kinder
Höchstens alle 6 Jahre
Die zuzahlungsfreie Hörgeräte-Versorgung ist der Standart im Hörladen, sofern es von den Eltern nicht anders gewünscht wird.
Leistungen der Krankenkasse
Sofern Sie eine Beitragsleistung der IV erhalten, ist die Krankenkasse in der Grundversicherung nicht verpflichtet einen Kostenbeitrag an ein Hörgerät zu bezahlen.
Allenfalls haben sie jedoch eine Zusatz-versicherung abgeschlossen, aus der sie eine Beitragsleistung zugute haben.
Die Vergütung der Krankenkasse für Hörgeräte und Batterien erfolgt subsidiär zur IV nur in den Fällen, wo die medizinischen Voraus-setzungen der IV-Bestimmungen erfüllt wären, die antragstellende Person aber die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der entsprechenden Sozialversicherung nicht erfüllt.
Weitere Sozialpartner
In besonderen Fällen können für die Finanzierung von Hörgeräten die folgende Stellen ein Partner sein:
- Pro Audito
- Pro Senectute
- Pro Informis
- Ergänzungsleistung
- Sozialamt