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Kostenbeiträge und Tarife der Versicherungen

Der Hörladen arbeitet eng mit den kantonalen IV- und AHV-Stellen zusammen und ist Vertragslieferant der SUVA und Militärversicherung. Die Formular für Versicherungsbeiträge erhalten Sie ebenfalls bei uns; gerne helfen wir Ihnen auch beim Ausfüllen und Beraten Sie zu den diversen Möglichkeiten.

Ob Sie die Voraussetzungen zum Erhalt einer Beitragsleistung erfüllen, wird stets durch einen unabhängigen Ohrenarzt mittels einer Expertise abkegklärt.

Im folgenden finden Sie die Kostenbeiträge für Hörgeräte und Hörimplantate der Versicherungspartner.

Leistungen der IV

 

Höchstens alle 6 Jahre

Beitragsleistung für 1 Ohr CHF 840.-

Beitragsleistung ür 2 Ohren CHF 1650.-

Hörverlust Schwellenwert min. 20%


Beitragsleistung für Teilimplantate:

je nach Modell volle Kostenübernahme

Beitragsleistung Dienstleistung Teilimplantate: 

CHF 750.- bis CHF 1950.-

Beitragsleistungen für weitere Hilfsmittel:

Nach individueller Verfügung

Leistungen der IV: Härtefallregelung

Es wurde eine  Härtefallregelung getroffen für den kleinen Anteil an Hörbehinderten, deren Hörgeräteversorgung nur mit einem ausser-ordentlichen Aufwand zu erreichen ist. Die Prüfung dieses Anspruchs erfolgt aufgrund von klar definierten Kriterien und bedingt zunächst den Versuch einer konventionellen Hörgeräte-anpassung.

Der Hörladen steht Ihnen bei dem Ablauf der Härtefallabklärung zur Seite.

Leistungen der IV:

für Kinder bis 18

Höchstens alle 6 Jahre

Hörgeräteanpassung ausschliesslich durch zugelassene Pädakustiker

Beitragsleistung für 1 Ohr CHF 2830.-

Beitragsleistung ür 2 Ohren CHF 4170.-


Beitragsleistung für Teilimplantate:

je nach Modell volle Kostenübernahme

Beitragsleistung Dienstleistung Teilimplantate: CHF 1000.-

Beitragsleistungen für weitere Hilfsmittel:

Nach individueller Verfügung

Leistungen der AHV

Höchstens alle 5 Jahre


Beitragsleistung CHF 630.-


Hörverlust Schwellenwert min. 35%

Beitragsleistung nur für ein Ohr

Leistungen der Krankenkasse

Sofern Sie eine Beitragsleistung der IV, AHV, SUVA oder MV erhalten, ist die Krankenkasse in der Grundversicherung nicht verpflichtet einen Kostenbeitrag an ein Hörgerät zu bezahlen.

Allenfalls haben sie jedoch eine Zusatz-versicherung abgeschlossen, aus der sie eine Beitragsleistung zugute haben.

Die Vergütung der Krankenkasse für Hörgeräte und Batterien erfolgt subsidiär zur AHV/IV nur in den Fällen, wo die medizinischen Voraus-setzungen der AHV/IV-Bestimmungen erfüllt wären, die antragstellende Person aber die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der entsprechenden Sozialversicherung nicht erfüllt.

Weitere Sozialpartner

In besonderen Fällen können für die Finanzierung von Hörgeräten die folgende Stellen ein Partner sein:

 

  • Pro Audito
  • Pro Senectute
  • Pro Informis
  • Ergänzungsleistung
  • Sozialamt
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